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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §66 Abs2 litf;Rechtssatz
Daß der Lenkerberechtigte - allenfalls aufgrund überhöhter Geschwindigkeit - auf die linke Fahrbahnhälfte geraten ist und einen Verkehrsunfall verursacht hat, rechtfertigt ohne entsprechende Sachverhaltsermittlungen noch nicht die Annahme, es liege darin eine bestimmte, die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit rechtfertigende Tatsache gemäß § 66 Abs 2 lit f KFG.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110056.X01Im RIS seit
12.06.2001