RS Vwgh 1996/8/6 96/11/0056

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Veröffentlicht am 06.08.1996
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 litf;
KFG 1967 §74 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §7 Abs1;

Rechtssatz

Daß der Lenkerberechtigte - allenfalls aufgrund überhöhter Geschwindigkeit - auf die linke Fahrbahnhälfte geraten ist und einen Verkehrsunfall verursacht hat, rechtfertigt ohne entsprechende Sachverhaltsermittlungen noch nicht die Annahme, es liege darin eine bestimmte, die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit rechtfertigende Tatsache gemäß § 66 Abs 2 lit f KFG.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110056.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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