RS Vwgh 1996/8/6 95/11/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.08.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
44 Zivildienst

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §71 Abs1 Z1;
ZDG 1986 §76a Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/04/27 94/11/0355 1

Stammrechtssatz

Die Frist zur Abgabe einer Zivildiensterklärung ist keine materiell-rechtliche, sondern eine verfahrensrechtliche (mit der Folge, daß die Tage des Postenlaufes nicht in sie einzurechnen sind; Hinweis E VfGH 12.10.1994, B 1659/94). Daraus folgt, daß eine Wiedereinsetzung gegen ihre Versäumung in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110046.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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