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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art83 Abs2;Rechtssatz
Zur Entscheidung über einen Antrag auf Aufschiebung einer gerichtlichen Exekution ist gem § 42 EO das Exekutionsgericht - allenfalls über Antrag der Titelbehörde -, nicht jedoch diese selbst, zuständig. Durch die meritorische Erledigung dieses Antrages hat die Abgabenbehörde das Recht des Abgabepflichtigen auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993170093.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.12.2015