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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Mietvertrages auf die Dauer von 30 Jahren betreffend ein landwirtschaftliches Wohngebäude eines geschlossenen Hofes infolge einer die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung wesentlich beeinträchtigenden oder gänzlich ausschließenden BenützungRechtssatz
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
Die belangte Behörde durfte das Anbringen der Vermieterin als Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zum Mietvertrag werten. Denn die beteiligte Partei begehrte in ihrem Schriftsatz in ausreichend deutlicher Weise, daß ein grundverkehrsbehördlicher Abspruch über einen bestimmten Rechtserwerb angestrebt wird.
Die belangte Behörde hat das Bestandobjekt zu Recht als landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des §1 Abs1 Z1 Tir GVG 1983 eingestuft.
Es steht außer Streit, daß das Bestandobjekt Teil eines geschlossenen Hofes im Sinne des Tir HöfeG ist und etwa bis zum Abschluß des Mietvertrages von den Hofeigentümern bewohnt worden war. Wenn auch der Abschluß des Mietvertrages schon länger als 10 Jahre zurückliegt und damit die Nutzung des Bestandobjektes dem geschlossenen Hof entzogen war, ist der belangten Behörde im Hinblick darauf, daß eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung hiefür von der Beschwerdeführerin nicht eingeholt wurde, obwohl eine Genehmigungspflicht offenkundig nicht auszuschließen war, beizupflichten, daß es sich beim Bestandobjekt jedenfalls im Zeitpunkt des Rechtserwerbes um ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des §1 Abs1 Z1 Tir GVG 1983 handelte, zumal die landwirtschaftlichen Nutzflächen damals noch von den Hofeigentümern selbst bewirtschaftet und erst später verpachtet wurden.
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht und im Eigentumsrecht.
Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebes durch die langfristige Bestandgabe eines Teiles der Hofstelle an einen Nichtlandwirt angenommen hat, ist diese doch zentraler Punkt eines landwirtschaftlichen Betriebes, in dessen Rahmen ihr eine ganz besondere und offenkundige Bedeutung selbst dann zukommt, wenn sich in unmittelbarer Nähe ein weiteres Wohnhaus befindet. Hinzu tritt, daß durch den Bestandvertrag das Bestandobjekt selbst auf nicht unbeträchtliche Zeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (und sei es etwa durch Verpachtung an Landwirte) entzogen wird, sodaß eine Beeinträchtigung der in §4 Abs1 Tir GVG 1983 verankerten Schutzinteressen nicht ernstlich bestritten werden kann.
Schlagworte
Auslegung eines Antrages, Behördenzuständigkeit, Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftlichesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1450.1993Dokumentnummer
JFR_10059386_93B01450_2_01