RS Vwgh 1996/8/6 94/11/0156

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Veröffentlicht am 06.08.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

AVG §37;
KrPflG 1961 §52b Abs1 idF 1992/872;
KrPflG 1961 §52b Abs2 idF 1992/872;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Im Verfahren zur Anerkennung von außerhalb Österreichs erworbener Krankenpflegediplome hat die Behörde detaillierte Feststellungen hinsichtlich der von der Antragstellerin genossenen - durch die beigebrachten Urkunden belegten - Ausbildung zu treffen und im einzelnen und konkret zu begründen, warum diese Ausbildung die für die Ausübung des Berufes einer diplomierten Krankenschwester in Österreich notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht bzw nicht ausreichend vermittelt (Hinweis E 30.3.1993, 92/11/0192).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110156.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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