RS Vwgh 1996/8/6 94/11/0156

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Veröffentlicht am 06.08.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
KrPflG 1961 §52b Abs1 idF 1992/872;
KrPflG 1961 §52b Abs2 idF 1992/872;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Findet sich im Verwaltungsakt betreffend ein Verfahren zur Anerkennung eines ausländischen Krankenpflegediploms lediglich ein Aktenvermerk über eine im Rahmen eines Telefongespräches erfolgte Adressenbekanntgabe durch die Antragstellerin, in dem auch festgehalten wurde, die Partei sei mit den Prüfungen (Ergänzungsprüfungen) einverstanden, so ersetzt dies weder die Gewährung des Parteiengehörs zu konkreten Ermittlungsergebnissen noch das Erfordernis einer nachvollziehbaren Begründung (Hinweis E 16.12.1993, 93/11/0100).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110156.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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