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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Findet sich im Verwaltungsakt betreffend ein Verfahren zur Anerkennung eines ausländischen Krankenpflegediploms lediglich ein Aktenvermerk über eine im Rahmen eines Telefongespräches erfolgte Adressenbekanntgabe durch die Antragstellerin, in dem auch festgehalten wurde, die Partei sei mit den Prüfungen (Ergänzungsprüfungen) einverstanden, so ersetzt dies weder die Gewährung des Parteiengehörs zu konkreten Ermittlungsergebnissen noch das Erfordernis einer nachvollziehbaren Begründung (Hinweis E 16.12.1993, 93/11/0100).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994110156.X04Im RIS seit
11.07.2001