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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine willkürliche oder denkunmögliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs mangels Selbstbewirtschaftung; keine Verletzung der LiegenschaftserwerbsfreiheitRechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist das Ausmaß des Eigengrundes im Hinblick auf §4 Abs1 Tir GVG 1983 wesentlich, ist doch Gesetzeszweck die Schaffung und Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Besitzes, wobei der Verfassungsgerichtshof den Erwerb von rund 2,3 ha Grundfläche (wovon ca 2 ha auf Weidefläche und 0,3 ha auf forstwirtschaftliche Nutzung entfielen) als nicht ausreichend erachtete (siehe VfSlg. 12463/1990, 12985/1992).
(ähnlich: B61/94, E v 27.09.94, und B243/94, E v 27.09.94).
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, SelbstbewirtschaftungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1816.1993Dokumentnummer
JFR_10059386_93B01816_2_01