RS Vfgh 1994/6/14 B1816/93

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Veröffentlicht am 14.06.1994
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Liegenschaftserwerb
Tir GVG 1983 §4 Abs1
Tir GVG 1983 §6 Abs1 litc

Leitsatz

Keine willkürliche oder denkunmögliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs mangels Selbstbewirtschaftung; keine Verletzung der Liegenschaftserwerbsfreiheit

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist das Ausmaß des Eigengrundes im Hinblick auf §4 Abs1 Tir GVG 1983 wesentlich, ist doch Gesetzeszweck die Schaffung und Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Besitzes, wobei der Verfassungsgerichtshof den Erwerb von rund 2,3 ha Grundfläche (wovon ca 2 ha auf Weidefläche und 0,3 ha auf forstwirtschaftliche Nutzung entfielen) als nicht ausreichend erachtete (siehe VfSlg. 12463/1990, 12985/1992).

(ähnlich: B61/94, E v 27.09.94, und B243/94, E v 27.09.94).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1816.1993

Dokumentnummer

JFR_10059386_93B01816_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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