RS Vwgh 1996/8/6 95/11/0395

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Veröffentlicht am 06.08.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein
44 Zivildienst

Norm

AVG §6 Abs1;
StellungskommissionenV 1994 §8;
WehrG 1990 §21 Abs1 Satz1;
ZDG 1986 §5 Abs2;

Rechtssatz

Gem § 5 Abs 2 ZDG ist eine Zivildiensterklärung außerhalb eines Stellungsverfahrens bei dem nach dem Wohnsitz des WehrPfl zuständigen Militärkommando einzubringen. Daran ändert auch nichts, daß sich das zuständige Militärkommando Vorarlberg im Verfahren zur Feststellung der Eignung zum Wehrdienst der Stellungskommission Tirol gem § 21 Abs 1 erster Satz WehrG 1990 iVm § 8 StellungskommissionenV 1994 als Hilfseinrichtung bediente (Hinweis E 6.8.1996, 94/11/0180).

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110395.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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