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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Gem § 5 Abs 2 ZDG ist eine Zivildiensterklärung außerhalb eines Stellungsverfahrens bei dem nach dem Wohnsitz des WehrPfl zuständigen Militärkommando einzubringen. Daran ändert auch nichts, daß sich das zuständige Militärkommando Vorarlberg im Verfahren zur Feststellung der Eignung zum Wehrdienst der Stellungskommission Tirol gem § 21 Abs 1 erster Satz WehrG 1990 iVm § 8 StellungskommissionenV 1994 als Hilfseinrichtung bediente (Hinweis E 6.8.1996, 94/11/0180).
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110395.X01Im RIS seit
20.11.2000