RS Vwgh 1996/8/6 96/11/0123

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Veröffentlicht am 06.08.1996
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Index

43/02 Leistungsrecht
44 Zivildienst

Norm

HGG 1992 §33 Abs1;
HGG 1992 §33 Abs2;
ZDG 1986 §34;

Rechtssatz

Konnte der Präsenzdienstleistende (der Zivildienstleistende) seine Wohnung mangels Fertigstellung noch nicht beziehen, so besteht kein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe, selbst wenn der Präsenzdienstleistende (Zivildienstleistende) schon vor Übergabe der Wohnung Rückzahlungen auf das zu ihrer Schaffung aufgenommene Darlehen zu leisten hat, weil bei einer erst in Bau befindlichen und demnach für Unterkunftszwecke noch gar nicht verwendbaren Wohnung von der Beibehaltung einer eigenen Wohnung zur selbständigen Haushaltsführung iSd § 33 Abs 1 und Abs 2 HGG 1992 keine Rede sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110123.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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