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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KDV 1967 §31a Abs2;Rechtssatz
Verschuldet der Lenkerberechtigte innerhalb kurzer Zeit (hier:
Während des ersten Jahres, in dem er die Lenkerberechtigung besitzt) zwei Verkehrsunfälle durch Einhalten einer überhöhten Geschwindigkeit, so kann dieses Verhalten den Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung begründen und das Verlangen auf Vorlage eines Befundes einer verkehrspsychologischen Beratungsstelle rechtfertigen, nicht jedoch die Annahme einer bestimmten Tatsache iSd § 66 Abs 2 lit f KFG.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110056.X02Im RIS seit
12.06.2001