RS Vfgh 1994/6/14 B408/94

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Veröffentlicht am 14.06.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; kein minderer Grad des Versehens; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall hat der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des Einschreiters den ebenfalls auf der ersten Seite des bekämpften Bescheides, und zwar links oberhalb des zweiten Eingangsstempels angebrachten Eingangsstempel der für das Stadtjugendamt (auch) zuständigen Abgabestelle Magistratsdirektion-Zentralverwaltung, Haupteinlaufstelle (interne Organisationsabläufe des Magistrates und daraus allenfalls resultierende Verzögerungen haben hier außer Betracht zu bleiben), mit dem Datum "21. JAN. 1994", der auch signifikant größer, somit insgesamt auffallender ist als der Eingangsstempel mit dem Datum "24. JAN. 1994", bei Berechnung der sechswöchigen Beschwerdefrist übersehen. Unter diesen Umständen kann von einem minderen Grad des Versehens keine Rede sein.

Entscheidungstexte

  • B 408/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.06.1994 B 408/94

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B408.1994

Dokumentnummer

JFR_10059386_94B00408_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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