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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; kein minderer Grad des Versehens; Zurückweisung der Beschwerde als verspätetRechtssatz
Im vorliegenden Fall hat der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des Einschreiters den ebenfalls auf der ersten Seite des bekämpften Bescheides, und zwar links oberhalb des zweiten Eingangsstempels angebrachten Eingangsstempel der für das Stadtjugendamt (auch) zuständigen Abgabestelle Magistratsdirektion-Zentralverwaltung, Haupteinlaufstelle (interne Organisationsabläufe des Magistrates und daraus allenfalls resultierende Verzögerungen haben hier außer Betracht zu bleiben), mit dem Datum "21. JAN. 1994", der auch signifikant größer, somit insgesamt auffallender ist als der Eingangsstempel mit dem Datum "24. JAN. 1994", bei Berechnung der sechswöchigen Beschwerdefrist übersehen. Unter diesen Umständen kann von einem minderen Grad des Versehens keine Rede sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B408.1994Dokumentnummer
JFR_10059386_94B00408_01