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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Die Angaben, die eine Beurteilung des Vorliegens einer erheblichen Härte ermöglichen können, müssen grundsätzlich bereits im Antrag, mit dem um die Begünstigung angesucht wird, enthalten sein, vom Begünstigungswerber also aus eigenem Antrieb (initiativ) geltend gemacht werden (keine Verpflichtung der Abgabenbehörde, den Abgabepflichtigen zur Erstattung weiteren Vorbringens aufzufordern).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996170078.X03Im RIS seit
20.11.2000