RS Vwgh 1996/8/6 96/11/0105

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Veröffentlicht am 06.08.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §38;
KFG 1967 §73 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/06/25 95/11/0356 1

Stammrechtssatz

Geht die Beh im Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu Unrecht vom Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung wegen § 5 Abs 1 StVO aus und unterläßt ein eigenständiges Ermittlungsverfahren und diesbezügliche - auf einer nachvollziehbaren Begründung beruhende - Sachverhaltsfeststellungen, so ist dieser Verfahrensmangel auch dann wesentlich, wenn das Straferkenntnis NACH Erlassung des Entziehungsbescheides in Rechtskraft erwächst, da der VwGH die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bestehenden Sachlage und Rechtslage zu prüfen hat.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Sachverhalt Verfahrensmängel Sachverhalt Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110105.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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