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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/06/25 95/11/0356 1Stammrechtssatz
Geht die Beh im Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu Unrecht vom Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung wegen § 5 Abs 1 StVO aus und unterläßt ein eigenständiges Ermittlungsverfahren und diesbezügliche - auf einer nachvollziehbaren Begründung beruhende - Sachverhaltsfeststellungen, so ist dieser Verfahrensmangel auch dann wesentlich, wenn das Straferkenntnis NACH Erlassung des Entziehungsbescheides in Rechtskraft erwächst, da der VwGH die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bestehenden Sachlage und Rechtslage zu prüfen hat.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Sachverhalt Verfahrensmängel Sachverhalt VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110105.X01Im RIS seit
19.03.2001