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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Vorschreibung einer ergänzenden Ausbildung und kommissioneller Ergänzungprüfungen gem § 52b Abs 2 KrPflG idF BGBl 1992/872 bildet eine notwendige Einheit mit der an sie geknüpften Anerkennung eines im Ausland erworbenen Zeugnisses über die Ausbildung als diplomierte Krankenschwester. Richtet sich das Beschwerdevorbringen nur gegen die aufschiebende Bedingung, insoweit sie vier näher bezeichnete Ausbildungen bzw Prüfungen betrifft, so kann dies nicht bewirken, daß die übrigen Teile des Bescheides unangefochten bleiben. Die Einschränkung in der Beschwerde ist als Bezeichnung des Rechtes iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG zu werten, in dessen Rahmen der VwGH gem § 41 Abs 1 VwGG den angefochtenen Bescheid zu überprüfen hat (Hinweis E 5.5.1975, 2311/74, VwSlg 8822 A/1975).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994110156.X01Im RIS seit
11.07.2001