RS Vwgh 1996/8/6 94/11/0156

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Veröffentlicht am 06.08.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

AVG §59 Abs1;
KrPflG 1961 §52b Abs1 idF 1992/872;
KrPflG 1961 §52b Abs2 idF 1992/872;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Vorschreibung einer ergänzenden Ausbildung und kommissioneller Ergänzungprüfungen gem § 52b Abs 2 KrPflG idF BGBl 1992/872 bildet eine notwendige Einheit mit der an sie geknüpften Anerkennung eines im Ausland erworbenen Zeugnisses über die Ausbildung als diplomierte Krankenschwester. Richtet sich das Beschwerdevorbringen nur gegen die aufschiebende Bedingung, insoweit sie vier näher bezeichnete Ausbildungen bzw Prüfungen betrifft, so kann dies nicht bewirken, daß die übrigen Teile des Bescheides unangefochten bleiben. Die Einschränkung in der Beschwerde ist als Bezeichnung des Rechtes iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG zu werten, in dessen Rahmen der VwGH gem § 41 Abs 1 VwGG den angefochtenen Bescheid zu überprüfen hat (Hinweis E 5.5.1975, 2311/74, VwSlg 8822 A/1975).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110156.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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