RS Vwgh 1996/8/6 94/11/0180

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Veröffentlicht am 06.08.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §1;
AVG §68 Abs4 Z1 impl;
B-VG Art83 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
WehrG 1990 §18;
WehrG 1990 §19 Abs1;
WehrG 1990 §21 Abs1;
WehrG 1990 §22;
WehrG 1990 §23 Abs2;

Rechtssatz

Das Militärkommando ist gem § 19 Abs 1 WehrG 1990 die für die Ergänzung (welche nach § 18 WehrG 1990 ua die Stellung der Wehrpfl umfaßt) und insbesondere auch die für die Feststellung der Eignung der Wehrpfl zum Wehrdienst (Tauglichkeit) zuständige Beh. Da sich das Militärkommando im Verfahren zur Feststellung der Eignung des Wehrpfl zum Wehrdienst der Stellungskommission lediglich als Hilfseinrichtung bedient, bewirkt deren fehlerhafte Besetzung nicht die Unzuständigkeit des bescheiderlassenden Militärkommandos.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110180.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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