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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Rechtssatz
Das Militärkommando ist gem § 19 Abs 1 WehrG 1990 die für die Ergänzung (welche nach § 18 WehrG 1990 ua die Stellung der Wehrpfl umfaßt) und insbesondere auch die für die Feststellung der Eignung der Wehrpfl zum Wehrdienst (Tauglichkeit) zuständige Beh. Da sich das Militärkommando im Verfahren zur Feststellung der Eignung des Wehrpfl zum Wehrdienst der Stellungskommission lediglich als Hilfseinrichtung bedient, bewirkt deren fehlerhafte Besetzung nicht die Unzuständigkeit des bescheiderlassenden Militärkommandos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994110180.X01Im RIS seit
20.11.2000