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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Erst ein konkretes Vorbringen des Abgabepflichtigen, aus welchen Gründen die sofortige Abgabeneinhebung für ihn mit einer erheblichen Härte verbunden wäre, versetzt die Abgabenbehörde in die Lage, das Vorbringen auf seine Stichhaltigkeit hin zu überprüfen und kontrollierend ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht gem § 115 Abs 1 BAO zu entsprechen (Hinweis: E 24.6.1986, 84/14/0182; E 28.9.1983, 83/13/0040).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996170078.X04Im RIS seit
20.11.2000