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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
WehrG 1990 §36a Abs3 Z2;Rechtssatz
Der Besuch einer privaten Maturaschule ist nicht dem Tatbestandsmerkmal "Berufsvorbereitung" iSd § 14 Z 1 ZDG und § 36a Abs 3 Z 2 WehrG 1990 zuzuordnen. Bei einer solchen handelt es sich, wie sich aus dem Wortsinn unter Bedachtnahme auf die ausdrückliche Abhebung gegenüber höheren Schulen ergibt, um eine gezielte, spezifische Vorbereitung auf einen bestimmten Beruf. Selbst eine berufsbildende höhere Schule bereitet idR nicht auf die Ausübung eines bestimmten Berufes vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110030.X01Im RIS seit
20.11.2000