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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1984 §75;Rechtssatz
Der Antrag des Arztes auf Feststellung aller Eingänge auf seinem Wohlfahrtskonto unter besonderer Ausweisung des Altlastenanteiles wäre an den Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer als Erstbehörde zu richten gewesen. Der Beschwerdeausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer hätte in Anwendung des § 6 Abs 1 AVG den Arzt an diese zu weisen oder einen Abspruch durch die Erstbehörde zu veranlassen gehabt; er war jedoch als Berufungsbehörde nicht zuständig, in der Sache selbst zu entscheiden.
Schlagworte
Instanzenzug Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110032.X02Im RIS seit
11.07.2001