RS Vwgh 1996/8/6 96/11/0032

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Veröffentlicht am 06.08.1996
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §75;
ÄrzteG 1984 §79 Abs4;
ÄrzteG 1984 §79 Abs7;
AVG §6 Abs1;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Antrag des Arztes auf Feststellung aller Eingänge auf seinem Wohlfahrtskonto unter besonderer Ausweisung des Altlastenanteiles wäre an den Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer als Erstbehörde zu richten gewesen. Der Beschwerdeausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer hätte in Anwendung des § 6 Abs 1 AVG den Arzt an diese zu weisen oder einen Abspruch durch die Erstbehörde zu veranlassen gehabt; er war jedoch als Berufungsbehörde nicht zuständig, in der Sache selbst zu entscheiden.

Schlagworte

Instanzenzug Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110032.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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