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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs infolge Unterlassung entsprechender Ermittlungen hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks im Sinne des Tir GVG 1983Rechtssatz
Die bloße Feststellung, daß der Erstbeschwerdeführer die Liegenschaft im Jahre 1992 zusammen mit einem angrenzenden Golfplatz gemäht habe, vermag die Annahme der belangten Behörde nicht zu tragen, diese Liegenschaft sei in einer für Land- oder Forstwirte signifikanten Art wirtschaftlich genutzt worden. Die belangte Behörde unterließ vielmehr entsprechende Ermittlungen im entscheidenden Punkt, warum allein darin eine landwirtschaftliche Nutzung zu erblicken ist, obwohl das Grundstück vorher lange Zeit unbestritten nicht solcherart genutzt worden war.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftlichesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1446.1993Dokumentnummer
JFR_10059386_93B01446_01