RS Vwgh 1996/8/8 96/10/0069

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Veröffentlicht am 08.08.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/18 92/07/0043 5

Stammrechtssatz

Die Bindung der Behörde an die Rechtsanschauung des VwGH erstreckt sich auch auf solche Fragen, die der Gerichtshof zwar nicht ausdrücklich behandelt hat, die aber eine notwendige Voraussetzung für den Inhalt seines aufhebenden Erkenntnisses darstellen (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 03te Auflage, Seite 732, letzter Abs).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100069.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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