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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §63 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/03/18 92/07/0043 5Stammrechtssatz
Die Bindung der Behörde an die Rechtsanschauung des VwGH erstreckt sich auch auf solche Fragen, die der Gerichtshof zwar nicht ausdrücklich behandelt hat, die aber eine notwendige Voraussetzung für den Inhalt seines aufhebenden Erkenntnisses darstellen (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 03te Auflage, Seite 732, letzter Abs).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996100069.X02Im RIS seit
11.07.2001