RS Vwgh 1996/8/8 96/14/0096

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Veröffentlicht am 08.08.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/14/0097

Rechtssatz

Der dem Rechtsanwalt des Antragstellers unterlaufene Verstoß gegen eine allfällige Verpflichtung, die von seiner Kanzleikraft hergestellten Ablichtungen von Schriftstücken im einzelnen auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen, stellt nur einen minderen Grad des Versehens dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996140096.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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