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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der VwGH muß aus Anlaß einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem einem Antrag auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben worden ist, nicht untersuchen, ob eine Verletzung des § 72 Abs 3 AVG vorliegt, da sich diese Bestimmung auf das Zustandekommen des Berufungsbescheides bezieht und ihre allfällige Verletzung nur zu einer Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides, nicht aber jener des Wiedereinsetzungsbescheides führen könnte.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996100031.X01Im RIS seit
20.11.2000