RS Vwgh 1996/8/8 96/10/0031

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Veröffentlicht am 08.08.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §72 Abs3;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Der VwGH muß aus Anlaß einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem einem Antrag auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben worden ist, nicht untersuchen, ob eine Verletzung des § 72 Abs 3 AVG vorliegt, da sich diese Bestimmung auf das Zustandekommen des Berufungsbescheides bezieht und ihre allfällige Verletzung nur zu einer Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides, nicht aber jener des Wiedereinsetzungsbescheides führen könnte.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100031.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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