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L40019 Anstandsverletzung Lärmerregung WienNorm
EGVG Art9 Abs1 Z1;Rechtssatz
In dem Umstand, daß in der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem UVS nur auf die verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe bezughabende Ausführungen und Fragen an die Zeugen zugelassen wurden, ist keine rechtswidrige Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten des Besch zu erblicken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993100115.X02Im RIS seit
03.12.2001