RS Vwgh 1996/8/8 93/10/0115

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Veröffentlicht am 08.08.1996
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Index

L40019 Anstandsverletzung Lärmerregung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art9 Abs1 Z1;
EGVG Art9 Abs1 Z2;
EGVG Art8/Wr Fall2 Lärmerregung;
VStG §24;
VStG §25 Abs2;
VStG §51g Abs2;

Rechtssatz

In dem Umstand, daß in der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem UVS nur auf die verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe bezughabende Ausführungen und Fragen an die Zeugen zugelassen wurden, ist keine rechtswidrige Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten des Besch zu erblicken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993100115.X02

Im RIS seit

03.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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