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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §33 Abs3;Rechtssatz
Nach § 51e Abs 1 erster Halbsatz VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist. Es besteht somit keine gesetzliche Anordnung, wonach Erhebungen zur Rechtzeitigkeit der Berufung (hier: zur Frage des Datums des Postlaufbeginns bei Verwendung einer Freistempelmaschine und Einwurf in einen Briefkasten) im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung zu erfolgen hätten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995100206.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.12.2017