RS Vfgh 1994/6/14 V73/93, V74/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1994
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung von Verordnungsprüfungsanträgen betreffend einen Flächenwidmungsplan und einen Bebauungsplan mangels Erfüllung der formellen Antragserfordernisse

Rechtssatz

Teilbebauungsplan und Aufbauplan einerseits und die Flächenwidmungsplanänderung andererseits betreffen verschiedene Grundflächen, die vom Antragsteller vorgebrachten Argumente gegen die Widmung von Grundstücken als Verkehrsfläche können sich aber deshalb ausschließlich auf den geänderten Flächenwidmungsplan beziehen, weil Bebauungsplan und Aufbauplan keine derartigen Festlegungen enthalten.

Daraus folgt, daß der Antrag, den Teilbebauungsplan und den Aufbauplan als gesetzwidrig aufzuheben, den Erfordernissen des §57 Abs1 VfGG nicht entspricht und daher zur Gänze zurückzuweisen ist.

Der Antrag eines Eigentümers auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes über seine eigenen Grundstücke hinaus ist als den Erfordernissen des §57 VfGG nicht entsprechend zur Gänze zurückzuweisen, wenn die Bedenken hinsichtlich des unmittelbar betroffenen - planlich abgrenzbaren (VfSlg. 11592/1987) - Grundstückes nicht in ausreichendem Maß individualisiert sind (VfSlg. 11226/1987, 11453/1987).

Diesem Erfordernis kommt der Antragsteller nicht nach, weil er seine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung betreffend insgesamt vier Grundstücke richtet, ohne diese Bedenken hinreichend zu spezifizieren.

Entscheidungstexte

  • V 73,74/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.06.1994 V 73,74/93

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:V73.1993

Dokumentnummer

JFR_10059386_93V00073_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten