RS Vwgh 1996/8/8 96/14/0072

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Veröffentlicht am 08.08.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/14/0078

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt des Antragstellers hat auffallend sorglos gehandelt, wenn er in Erfüllung eines Verbesserungsauftrages zwar die dem Beschwerdetext beigelegte Kurzmitteilung nicht jedoch den Beschwerdetext selbst unterfertigt hat. Bei einem derartigen Verhalten handelt es sich nicht mehr um einen minderen Grad des Versehens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996140072.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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