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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1175;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/14/0092Rechtssatz
Sind die Berufungsentscheidung und die Berufungsvorentscheidung an eine nicht mehr bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergangen, so haben sie keine Rechtswirkungen entfaltet. Die Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung ist daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche VerwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996140066.X01Im RIS seit
03.04.2001