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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von Teilen eines Flächenwidmungsplanes mangels Legitimation; Verwaltungsrechtsweg zumutbarRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen des Flächenwidmungsplans Nr. 2/1986 der Gemeinde St. Konrad in der Fassung der Änderung Nr. 33, soweit er bestimmte Grundstücke betrifft.
Nach §2 Abs1 der Oö BauO, LGBl. 35/1976, darf der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden nur auf Grundflächen bewilligt werden, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen des §3 bis §5 vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird. Ein Ansuchen um eine solche Bauplatzbewilligung hat zwar gemäß §3 Oö BauO verschiedene Angaben und Beilagen zu enthalten. Planunterlagen und ausführliche Beschreibungen sind jedoch hiefür nicht erforderlich.
Jeder der Antragstellerinnen steht es frei, gegen einen solchen Bescheid nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu erheben. Im Verfahren vor diesen Gerichtshöfen kann die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes geltend gemacht werden, da dieser - soweit er das jeweils eigene Grundstück betrifft - gemäß §4 Abs1 Oö BauO präjudiziell ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Baurecht, Raumordnung, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:V16.1994Dokumentnummer
JFR_10059386_94V00016_01