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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Begründung eines Berufungsbescheides betreffend einen Wiederherstellungsauftrag und Entfernungsauftrag gem § 12 Abs 2 Vlbg LSchG 1982 ist mangelhaft, wenn die Berufungsbehörde von einer Bindung an die in einem baubehördlichen Entfernungsauftrag getroffenen "Feststellung" ausgeht, daß die Partei im Besitz eines Schuppens sei und daß sie demzufolge als Ausführende der Errichtung des Schuppens zu betrachten sei, weil es sich nicht um einem rechtskräftigen Abspruch, sondern um die bloße Beurteilung der zivilrechtlichen Vorfrage des Besitzes des Schuppens in der Bescheidbegründung handelte. Die Berufungsbehörde hätte diese von ihr selbst vorzunehmende Beurteilung entsprechend zu begründen gehabt. Zum anderen ist der daraus gezogene Schluß der Berufungsbehörde, "demzufolge" sei die Partei "als Ausführende der Errichtung des Schuppens zu betrachten" ohne eine nähere Begründung (insbesondere zur zeitlichen Abfolge der getroffenen behördlichen Feststellungen) nicht nachvollziehbar.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1991100120.X02Im RIS seit
20.11.2000