RS Vwgh 1996/8/8 91/10/0120

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Veröffentlicht am 08.08.1996
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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §68 Abs1;
LSchG Vlbg 1982 §12 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Begründung eines Berufungsbescheides betreffend einen Wiederherstellungsauftrag und Entfernungsauftrag gem § 12 Abs 2 Vlbg LSchG 1982 ist mangelhaft, wenn die Berufungsbehörde von einer Bindung an die in einem baubehördlichen Entfernungsauftrag getroffenen "Feststellung" ausgeht, daß die Partei im Besitz eines Schuppens sei und daß sie demzufolge als Ausführende der Errichtung des Schuppens zu betrachten sei, weil es sich nicht um einem rechtskräftigen Abspruch, sondern um die bloße Beurteilung der zivilrechtlichen Vorfrage des Besitzes des Schuppens in der Bescheidbegründung handelte. Die Berufungsbehörde hätte diese von ihr selbst vorzunehmende Beurteilung entsprechend zu begründen gehabt. Zum anderen ist der daraus gezogene Schluß der Berufungsbehörde, "demzufolge" sei die Partei "als Ausführende der Errichtung des Schuppens zu betrachten" ohne eine nähere Begründung (insbesondere zur zeitlichen Abfolge der getroffenen behördlichen Feststellungen) nicht nachvollziehbar.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1991100120.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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