RS Vwgh 1996/8/8 95/10/0192

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Veröffentlicht am 08.08.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
70/06 Schulunterricht

Norm

B-VG Art132;
SchUG 1986 §20 Abs6;
SchUG 1986 §71 Abs2 litb;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Am Rechtschutzbedürfnis mangelt es im Fall einer Säumnisbeschwerde, wenn durch die in der Säumnisbeschwerde begehrte Entscheidung die Rechtsstellung des Bf keine andere wäre als ohne diese Entscheidung (hier: der Bf hatte inzwischen eine Klasse erfolgreich wiederholt und den Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe, der mit der unerledigt gebliebenen Berufung durchgesetzt werden sollte, aus eigener Kraft erreicht).

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100192.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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