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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §51a Abs1;Rechtssatz
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe gem § 61 Abs 1 VwGG hat die Wirkung, daß der Partei IM VERFAHREN VOR DEM VwGH ein Rechtsanwalt zur Einbringung einer Beschwerde beigegeben wird. Sie hat aber keine Auswirkungen auf das Verfahren vor der belBeh: Im Verfahren vor dem UVS gilt für die Bewilligung der Verfahrenshilfe § 51a VStG, der an § 41 StPO orientiert ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993100115.X01Im RIS seit
03.12.2001