RS Vfgh 1994/6/14 B1708/93

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Veröffentlicht am 14.06.1994
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
StGG Art5
Tir GVG 1983 §2 Abs1
Tir GVG 1983 §3 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Feststellung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht eines "Pacht- und Optionsvertrages"; keine denkunmögliche Bewertung dieses Vertrages als genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft im Sinne des Grundverkehrsrechtes

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise in Würdigung des gesamten Vertragsinhaltes, insbesondere im Hinblick auf die atypisch lange Bestanddauer von 99 Jahren und auf den weiteren Umstand, daß der gesamte Bestandzins in Höhe von S 1.671.150,-- vorauszuzahlen ist, wobei dieser Betrag dem Kaufpreis des - grundverkehrsbehördlich inzwischen rechtskräftig nicht genehmigten - Kaufvertrages entspricht, den Schluß gezogen, es handle sich in Wahrheit nicht um einen Bestandvertrag, sondern um einen Rechtserwerb im Sinne des §3 Abs1 lita bzw litb Tir GVG 1983. Bei einer Gesamtwürdigung all dieser besonderen Umstände kann der belangten Behörde eine denkunmögliche Anwendung der Rechtsvorschriften des Tir GVG 1983 also nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie dem Vertrag einen dem Beschwerdeführer tatsächlich die Stellung eines Eigentümers im Sinne des §3 Abs1 lita Tir GVG 1983 bzw die eines Fruchtnießers gemäß litb dieser Bestimmung vermittelnden Charakter beimaß.

Es kann nicht ernstlich bestritten werden, daß die belangte Behörde - da ein Zweifelsfall vorliegt - gemäß §2 Abs1 Tir GVG 1983 zuständig ist, darüber zu entscheiden, ob das Grundstück den Bestimmungen des Tir GVG 1983 unterliegt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Grundverkehrsrecht Kompetenz, Behördenzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1708.1993

Dokumentnummer

JFR_10059386_93B01708_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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