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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Feststellung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht eines "Pacht- und Optionsvertrages"; keine denkunmögliche Bewertung dieses Vertrages als genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft im Sinne des GrundverkehrsrechtesRechtssatz
Die belangte Behörde hat in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise in Würdigung des gesamten Vertragsinhaltes, insbesondere im Hinblick auf die atypisch lange Bestanddauer von 99 Jahren und auf den weiteren Umstand, daß der gesamte Bestandzins in Höhe von S 1.671.150,-- vorauszuzahlen ist, wobei dieser Betrag dem Kaufpreis des - grundverkehrsbehördlich inzwischen rechtskräftig nicht genehmigten - Kaufvertrages entspricht, den Schluß gezogen, es handle sich in Wahrheit nicht um einen Bestandvertrag, sondern um einen Rechtserwerb im Sinne des §3 Abs1 lita bzw litb Tir GVG 1983. Bei einer Gesamtwürdigung all dieser besonderen Umstände kann der belangten Behörde eine denkunmögliche Anwendung der Rechtsvorschriften des Tir GVG 1983 also nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie dem Vertrag einen dem Beschwerdeführer tatsächlich die Stellung eines Eigentümers im Sinne des §3 Abs1 lita Tir GVG 1983 bzw die eines Fruchtnießers gemäß litb dieser Bestimmung vermittelnden Charakter beimaß.
Es kann nicht ernstlich bestritten werden, daß die belangte Behörde - da ein Zweifelsfall vorliegt - gemäß §2 Abs1 Tir GVG 1983 zuständig ist, darüber zu entscheiden, ob das Grundstück den Bestimmungen des Tir GVG 1983 unterliegt.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Grundverkehrsrecht Kompetenz, BehördenzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1708.1993Dokumentnummer
JFR_10059386_93B01708_01