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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Hat ein erstinstanzlicher Bescheid, der einen Entfernungsauftrag und Wiederherstellungsauftrag gem § 12 Abs 2 Vlbg LSchG 1982 enthält, keine Feststellung darüber getroffen, von wem das betreffende Bauwerk stammt, vermag der in einem Berufungsbescheid enthaltene Begründungsversuch, dem erstinstanzlichen Bescheid sei "sehr wohl" die Auffassung der Behörde zu entnehmen, die Partei hätte das Vorhaben (hier: die Errichtung eines Bauwerkes, dessen Entfernung der Partei gem § 12 Abs 2 Vlbg LSchG 1982 aufgetragen werden sollte) ausgeführt, "zumal ja an sie der bescheidmäßige Auftrag zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes erteilt" worden sei, eine begründete Feststellung des Vorliegens dieser wesentlichen Tatbestandsvoraussetzung für den Wiederherstellungsauftrag nicht zu ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1991100120.X01Im RIS seit
20.11.2000