RS Vwgh 1996/8/20 93/16/0188

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.08.1996
beobachten
merken

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
53 Wirtschaftsförderung

Norm

GebG 1957 §15 Abs3;
StruktVG 1969 §2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/29 87/15/0082 4

Stammrechtssatz

Der Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 15 Abs 3 GebG steht nicht entgegen, daß das gegenständliche Rechtsgeschäft gem § 2 StruktVG von den Kapitalverkehrsteuern befreit ist. Für die Anwendung des § 15 Abs 3 GebG genügt, daß das Rechtsgeschäft grundsätzlich den in dieser Bestimmung genannten Verkehrsteuergesetzen unterliegt. Das bedeutet, daß auch solche Rechtsgeschäfte gebührenfrei sind, die nach den genannten Abgabengesetzen zwar steuerbar, im Einzelfall jedoch steuerbefreit sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993160188.X02

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten