RS Vfgh 1994/6/14 B846/91, G166/94

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Veröffentlicht am 14.06.1994
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Index

65 Pensionsrecht für Bundesbedienstete
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
NebengebührenzulagenG §3 Abs3
NebengebührenzulagenG §5 Abs4

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §3 Abs3 und §5 Abs4 NebengebührenzulagenG.

§5 Abs4 NebengebührenzulagenG ist (erst) durch die Erlassung des angefochtenen (bzw des ihm vorausgegangenen erstinstanzlichen) Bescheides über die Festsetzung der zum Ruhegenuß gebührenden Nebengebührenzulage für den Antragsteller wirksam geworden.

Dem Antragsteller ist es ferner möglich und zumutbar, einen Antrag auf teilweise Rückzahlung entrichteter Pensionsbeiträge mit der Begründung zu stellen, daß die der Rückzahlung entgegenstehende Vorschrift des §3 Abs3 NebengebührenzulagenG verfassungswidrig sei. Für die Zumutbarkeit eines Weges kommt es auf die Erfolgsaussichten der Parteien in der Sache nicht an.

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Dienstrecht, Ruhegenuß, Nebengebührenwerte (Dienstrecht)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B846.1991

Dokumentnummer

JFR_10059386_91B00846_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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