RS Vwgh 1996/8/20 96/16/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.08.1996
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP6;

Rechtssatz

Wählt eine Partei den Weg einer gebührenpflichtigen schriftlichen Eingabe, dann kann sie die Gebührenpflicht nicht dadurch abwenden, daß sie darauf hinweist, es wäre ihr auch ein anderer, nicht eingabegebührenpflichtiger Weg zur Verfolgung ihres Anliegens offengestanden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996160160.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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