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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §14 TP6;Rechtssatz
Wählt eine Partei den Weg einer gebührenpflichtigen schriftlichen Eingabe, dann kann sie die Gebührenpflicht nicht dadurch abwenden, daß sie darauf hinweist, es wäre ihr auch ein anderer, nicht eingabegebührenpflichtiger Weg zur Verfolgung ihres Anliegens offengestanden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996160160.X04Im RIS seit
11.07.2001