RS Vwgh 1996/8/20 96/16/0081

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Veröffentlicht am 20.08.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §1;
GEG §6;
GEG §7;
VwRallg;
ZPO §68 Abs1;
ZPO §71 Abs1;

Rechtssatz

Der Kostenbeamte ist an die Entscheidung des Gerichtes über die Bewilligung der Verfahrenshilfe gebunden und kann die Voraussetzungen nicht selbständig prüfen; weiters ist in gleicher Weise auch der über einen Berichtigungsantrag gegen einen Zahlungsauftrag des Kostenbeamten als Justizverwaltungsorgan entscheidende Gerichtshofpräsident gebunden (siehe die Nachweise bei Tschugguel-Pötscher, Gerichtsgebühren/5, 40).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996160081.X02

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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