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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GEG §1;Rechtssatz
Der Kostenbeamte ist an die Entscheidung des Gerichtes über die Bewilligung der Verfahrenshilfe gebunden und kann die Voraussetzungen nicht selbständig prüfen; weiters ist in gleicher Weise auch der über einen Berichtigungsantrag gegen einen Zahlungsauftrag des Kostenbeamten als Justizverwaltungsorgan entscheidende Gerichtshofpräsident gebunden (siehe die Nachweise bei Tschugguel-Pötscher, Gerichtsgebühren/5, 40).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996160081.X02Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009