RS Vwgh 1996/8/20 95/16/0332

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.08.1996
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP5 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/16/0333

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/18 92/16/0068 2

Stammrechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, inwieweit eine Mietvorauszahlung in die Bemessungsgrundlage nach § 33 TP 5 GebG einzubeziehen ist, sei auf die von Frotz-Hügel-Popp (Kommentar zum Gebührengesetz, 06te Auflage, B II 1 b, cc, zu § 33 TP 5 GebG vorgenommene Unterscheidung verwiesen: - "Wiederkehrende Leistungen" im Sinne des § 33 TP 5 Abs 3 Satz 1 sind alle Leistungen des Bestandnehmers, die dem Bestandgeber nur nach Maßgabe der somit nach Beendigung des Bestandsverhältnisses insoweit zu rstatten sind, als sie nicht "abgewohnt" wurden nur mit dem auf drei Jahre entfallenden Betrag (Amortisationsbetrag) in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, auch wenn sie auf einmal fällig sind. - "Einmalige Leistungen", die bei unbestimmter Vertragsdauer gemäß § 33 TP 5 Abs 3 Satz 1 e contrario mit dem vollen Wert in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, liegen nur dann vor, wenn nach den Vereinbarungen - unabhängig von der tatsächlichen Dauer des Bestandsverhältnisses - keine Erstattung erfolgen soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160332.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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