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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §98 Abs3;Rechtssatz
Der Zweifelsgrundsatz iSd § 98 Abs 3 FinStrG ist nicht einer negativen Beweisregel gleichzuhalten. Dieser Grundsatz bedeutet keineswegs, daß bei einander widersprechenden Aussagen der leugnenden Verantwortung des Beschuldigten zu folgen ist. Die Finanzstrafbehörde kann sich vielmehr jede Meinung bilden, die den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht widerspricht (Hinweis OGH 17.10.1995, 11 Os 99, 100/95, ÖStZB 1996, 311).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996160147.X02Im RIS seit
11.07.2001