RS Vwgh 1996/8/20 96/16/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.08.1996
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §98 Abs3;

Rechtssatz

Der Zweifelsgrundsatz iSd § 98 Abs 3 FinStrG ist nicht einer negativen Beweisregel gleichzuhalten. Dieser Grundsatz bedeutet keineswegs, daß bei einander widersprechenden Aussagen der leugnenden Verantwortung des Beschuldigten zu folgen ist. Die Finanzstrafbehörde kann sich vielmehr jede Meinung bilden, die den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht widerspricht (Hinweis OGH 17.10.1995, 11 Os 99, 100/95, ÖStZB 1996, 311).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996160147.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten