RS Vwgh 1996/8/20 95/16/0255

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Veröffentlicht am 20.08.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz
35/05 Sonstiges Zollrecht

Norm

AußenhandelsförderungsbeitragsG 1984 §2 Abs5;
BAO §2 lita Z2;
BAO §208 Abs1 lita;
BAO §209 Abs1;
VwRallg;
ZollG 1988 §45 Abs1;

Rechtssatz

Die Verjährung eines Erstattungsanspruches beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Für den Beginn der Verjährung eines Anspruches auf Zollvergütung gemäß § 45 Abs 1 ZollG 1988 kommt es demnach auf den Ablauf des Jahres an, in dem alle in dieser Gesetzesstelle normierten Tatbestandsvoraussetzungen verwirklicht wurden. Zur Unterbrechung der Verjährung eines Erstattungsanspruches bedarf es einer zur Geltendmachung des Erstattungsanspruches vom Anspruchswerber unternommenen, nach außen erkennbaren Handlung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160255.X01

Im RIS seit

03.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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