Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AußenhandelsförderungsbeitragsG 1984 §2 Abs5;Rechtssatz
Die Verjährung eines Erstattungsanspruches beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Für den Beginn der Verjährung eines Anspruches auf Zollvergütung gemäß § 45 Abs 1 ZollG 1988 kommt es demnach auf den Ablauf des Jahres an, in dem alle in dieser Gesetzesstelle normierten Tatbestandsvoraussetzungen verwirklicht wurden. Zur Unterbrechung der Verjährung eines Erstattungsanspruches bedarf es einer zur Geltendmachung des Erstattungsanspruches vom Anspruchswerber unternommenen, nach außen erkennbaren Handlung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995160255.X01Im RIS seit
03.08.2001