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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §17 Abs1;Rechtssatz
Da es für die Höhe der Gebühr auf Rechtsgeschäfte nur auf die vertraglich bedungenen Leistungen und nicht auf die tatsächlich erbrachten Leistungen ankommt, ist die Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklung - gegebenenfalls mittels vorläufiger und endgültiger Bescheide - unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993160097.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010