RS Vfgh 1994/6/14 B1561/93

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Veröffentlicht am 14.06.1994
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
StGG Art5
Tir GVG 1983 §4 Abs1
Tir GVG 1983 §6 Abs1 litc
AVG §69

Leitsatz

Keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung einer Berufung gegen die Wiederaufnahme eines grundverkehrsbehördlichen Verfahrens als verspätet; keine Verletzung im Eigentums- und im Gleichheitsrecht durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Rechtserwerbs mangels Selbstbewirtschaftung im von amtswegen wiederaufgenommenen Verfahren

Rechtssatz

Ein Bescheid, dem - wie hier der Zurückweisung der Berufung als verspätet - ausschließlich verfahrensrechtliche Wirkung beizumessen ist, kann den Beschwerdeführer nur in einem formellen, nie aber in einem materiellen Recht, über das gar nicht entschieden wurde, verletzen (siehe zuletzt etwa VfGH E v 14.06.93, B1888/92).

Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der fristgerecht erhobenen Berufung schloß, er wolle die Wiederaufnahme des Verfahrens gerade nicht bei ihr bekämpfen. Die sogenannte "Berufungsergänzung" jedoch, die sich gegen den die Wiederaufnahme betreffenden Teil des bekämpften Bescheides richtete, wurde verspätet erhoben, sodaß diese zu Recht zurückgewiesen wurde.

Die Behörde hat auf Grund eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und des auf dessen Grundlage ermittelten Sachverhaltes den nicht zu beanstandenden Schluß gezogen, der seinerzeitige Genehmigungsbeschluß sei erschlichen worden, und in der Sache selbst, es ermangle der gemäß §6 Abs1 litc, dritter Tatbestand, Tir GVG 1983 erforderlichen Selbstbewirtschaftung durch den Beschwerdeführer wie auch durch seinen Sohn.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Prüfungsmaßstab, Bescheid verfahrensrechtlicher, formelles-materielles Recht, Wiederaufnahme, Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1561.1993

Dokumentnummer

JFR_10059386_93B01561_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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