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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung einer Berufung gegen die Wiederaufnahme eines grundverkehrsbehördlichen Verfahrens als verspätet; keine Verletzung im Eigentums- und im Gleichheitsrecht durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Rechtserwerbs mangels Selbstbewirtschaftung im von amtswegen wiederaufgenommenen VerfahrenRechtssatz
Ein Bescheid, dem - wie hier der Zurückweisung der Berufung als verspätet - ausschließlich verfahrensrechtliche Wirkung beizumessen ist, kann den Beschwerdeführer nur in einem formellen, nie aber in einem materiellen Recht, über das gar nicht entschieden wurde, verletzen (siehe zuletzt etwa VfGH E v 14.06.93, B1888/92).
Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der fristgerecht erhobenen Berufung schloß, er wolle die Wiederaufnahme des Verfahrens gerade nicht bei ihr bekämpfen. Die sogenannte "Berufungsergänzung" jedoch, die sich gegen den die Wiederaufnahme betreffenden Teil des bekämpften Bescheides richtete, wurde verspätet erhoben, sodaß diese zu Recht zurückgewiesen wurde.
Die Behörde hat auf Grund eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und des auf dessen Grundlage ermittelten Sachverhaltes den nicht zu beanstandenden Schluß gezogen, der seinerzeitige Genehmigungsbeschluß sei erschlichen worden, und in der Sache selbst, es ermangle der gemäß §6 Abs1 litc, dritter Tatbestand, Tir GVG 1983 erforderlichen Selbstbewirtschaftung durch den Beschwerdeführer wie auch durch seinen Sohn.
Schlagworte
VfGH / Prüfungsmaßstab, Bescheid verfahrensrechtlicher, formelles-materielles Recht, Wiederaufnahme, Grundverkehrsrecht, SelbstbewirtschaftungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1561.1993Dokumentnummer
JFR_10059386_93B01561_2_01