RS Vwgh 1996/8/20 96/16/0147

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Veröffentlicht am 20.08.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §82 Abs3;
FinStrG §99;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/20 92/13/0275 5

Stammrechtssatz

Die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens erfordert nicht in jedem Fall Vorerhebungen, da sich schon aus der äußeren Erscheinung der der Finanzstrafbehörde vorliegenden Verständigungen oder sonstigen Mitteilungen der Verdacht eines Finanzvergehens ergeben kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996160147.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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