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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18 Abs2;Rechtssatz
Der Terminus Gesetz ist im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis einer Gebietskörperschaft (bzw der Organe der Gebietskörperschaft), der durch ein Gesetz begründet sein muß, als Gesetz im materiellen Sinn zu verstehen, wozu auch Rechtsverordnungen gehören. Bei der GO VwGH handelt es sich um eine solche. In der Judikatur des VwGH wurde des weiteren klargestellt, daß es für den Begriff öffentlich-rechtlicher Wirkungskreis wesentlich darauf ankommt, daß sich die Gebietskörperschaft (bzw deren Organ) dem betreffenden Aufgabenbereich nicht entziehen kann, daß ihr die entsprechenden Aufgaben also durch öffentlich-rechtliche Normen verpflichtend übertragen wurden. Gerade das trifft aber auch für die Aufgaben des VwGH gemäß Art 14 Abs 4 seiner GO zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996160160.X03Im RIS seit
11.07.2001