Ein Rechtsanwalt, der einen Mängelbehebungsschriftsatz unterfertigt, hat sich davon zu überzeugen, daß der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß erfüllt wurde (Hinweis B 21.12.1995, 95/02/0456; B 23.2.1995, 95/18/0176; B 8.2.1995, 95/03/0015; B 5.10.1994, 94/03/0236, 0237; B 19.5.1994, 94/17/0187). Da der Wiedereinsetzungantrag mit keinem Wort ausführt, warum bzw wodurch der Rechtsanwalt bei Unterfertigung des Mängelbehebungsschriftsatzes daran gehindert worden wäre, die ihm prinzipiell zumutbare Kontrolle der vollständigen Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages durchzuführen, ist der Wiedereinsetzungsantrag von vornherein zum Scheitern verurteilt, weil die Unterlassung der gebotenen Kontrolle durch den Rechtsanwalt nicht mehr als minderer Grad des Versehens anzusehen ist. § 46 VwGG läßt für Billigkeitsübung keinen Raum.