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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags mangels Legitimation; kein Eingriff in die RechtssphäreRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 13.09.93, Z 9/03/54019/93/B, wodurch Radfahrer von der Einbahnregelung in einer näher bezeichneten Straße ausgenommen wurden.
Aus den Antragsvorbringen ergibt sich in keiner Weise, daß die vom Antragsteller angefochtenen Bestimmungen der genannten Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreifen, zumal die angefochtenen Bestimmungen früher erlassene Verkehrsbeschränkungen für Radfahrer beseitigen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Straßenpolizei, RadfahrerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:V87.1994Dokumentnummer
JFR_10059386_94V00087_01