RS Vfgh 1994/6/14 V87/94

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Veröffentlicht am 14.06.1994
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags mangels Legitimation; kein Eingriff in die Rechtssphäre

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 13.09.93, Z 9/03/54019/93/B, wodurch Radfahrer von der Einbahnregelung in einer näher bezeichneten Straße ausgenommen wurden.

Aus den Antragsvorbringen ergibt sich in keiner Weise, daß die vom Antragsteller angefochtenen Bestimmungen der genannten Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreifen, zumal die angefochtenen Bestimmungen früher erlassene Verkehrsbeschränkungen für Radfahrer beseitigen.

Entscheidungstexte

  • V 87/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.06.1994 V 87/94

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Straßenpolizei, Radfahrer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:V87.1994

Dokumentnummer

JFR_10059386_94V00087_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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