RS Vwgh 1996/8/20 95/16/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.08.1996
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20/05 Wohnrecht Mietrecht
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 TP9 Anm12 litd;
GGG 1984 TP9 litb Z4;
WEG 1975 §11 Abs1;
WEG 1975 §9 Abs1;

Rechtssatz

Übernimmt anläßlich der Ehescheidung einer der Ehepartner den Hälfteanteil des anderen Ehepartners am bisher gemeinsamen Wohnungseigentum, dann findet diese Eigentumsübertragung innerhalb der mit dem Wohnungseigentum untrennbar verbundenen Einheit statt. Die Übertragung des bisher halben Anteils des einen Ehegatten am Mindestanteil (siehe § 9 Abs 1 Satz 1 WEG 1975) auf den anderen Gatten unter Aufrechterhaltung der Trennung der Anteile in zwei Hälften des Mindestanteiles ist gesetzlich nicht zulässig. Aus den bisherigen Hälfteanteilen der beiden Gatten wird ein einheitlicher Mindestanteil desjenigen Ehegatten, auf den der andere seine bisherige Hälfte übertrug. Damit erfaßt das seitens des übertragenden Ehegatten vorbehaltene Pfandrecht von Haus aus auch den bisherigen Hälfteanteil des Erwerbers. Die Übertragung des halben Mindestanteils auf den verbleibenden Ehepartner bei Aufhebung der Sondergemeinschaft der Ehegaten und die Einverleibung des Pfandrechtes auf den gesamten Mindestanteil kann nicht als eine Einverleibung auf einem "anderen Grundstück" oder auf einem "anderen Miteigentumsanteil" im Sinne der vor dem Inkrafttreten des WEG 1975 ergangenen Rechtsprechung angesehen werden. Die Einverleibung des Pfandrechtes auf einen Miteigentumsanteil, mit dem ein anderes als das vor der Scheidung gemeinsame Wohnungseigentum der ehemaligen Ehegatten verbunden ist, wäre der in Anm 12 lit d zu TP 9 GGG normierten Begünstigung abträglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160063.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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