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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;Rechtssatz
Auch ein Antrag auf Ersatz der Stempelgebühren für einen Antrag gemäß Art 14 Abs 4 GO VwGH ist dem Verfahren vor dem VwGH zuzuordnen. Die dafür zu entrichtende Eingabengebühr fällt daher unter die Stempelgebühren des § 48 Abs 1 Z 1 VwGG. Einer Antragstellung auf Aufwandersatz innerhalb der in § 59 Abs 2 Z 4 VwGG normierten Frist steht somit nichts entgegen. Der Partei, die einen solchen Antrag fristgerecht stellt, wäre somit Aufwandersatz zuzusprechen, sofern sie die obsiegende Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist.
Schlagworte
Formelle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes Rechtzeitigkeit Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Schriftsätze außerhalb der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996160160.X02Im RIS seit
11.07.2001