RS Vwgh 1996/8/20 96/16/0160

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Veröffentlicht am 20.08.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
GebG 1957 §14 TP6 Abs5 Z1;
GO VwGH 1965 Art14 Abs4;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §59 Abs2;

Rechtssatz

Auch ein Antrag auf Ersatz der Stempelgebühren für einen Antrag gemäß Art 14 Abs 4 GO VwGH ist dem Verfahren vor dem VwGH zuzuordnen. Die dafür zu entrichtende Eingabengebühr fällt daher unter die Stempelgebühren des § 48 Abs 1 Z 1 VwGG. Einer Antragstellung auf Aufwandersatz innerhalb der in § 59 Abs 2 Z 4 VwGG normierten Frist steht somit nichts entgegen. Der Partei, die einen solchen Antrag fristgerecht stellt, wäre somit Aufwandersatz zuzusprechen, sofern sie die obsiegende Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist.

Schlagworte

Formelle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes Rechtzeitigkeit Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Schriftsätze außerhalb der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996160160.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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