RS Vwgh 1996/8/20 96/16/0162

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Veröffentlicht am 20.08.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §63 Abs1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 7/1999, S 438 - S 441;

Rechtssatz

Es besteht kein subjektives öffentliches Recht einer Partei darauf, daß über ein Rechtsmittel unter einer bestimmten Aktenzahl entschieden wird. Die belBeh trifft keine Pflicht, über eine nach Aufhebung des Berufungsbescheides wieder unerledigte Berufung unter einer bestimmten Aktenzahl, insb unter der des aufgehobenen Bescheides, zu entscheiden.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996160162.X01

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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