RS Vfgh 1994/6/14 B1307/93

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Veröffentlicht am 14.06.1994
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art133 Z4
Tir GVG 1983 §13

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter infolge unrichtiger personeller Zusammensetzung der (zuständigen) Landesgrundverkehrsbehörde; Unzulässigkeit der Auswechslung eines Mitgliedes nach Schluß der Verhandlung bloß zur Mitwirkung an der Entscheidungsfindung

Rechtssatz

Sogenannte "Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag" iSd Art133 Z4 B-VG sind angesichts ihrer gerichtsähnlichen Stellung in der Frage der Zusammensetzung zur Durchführung fortgesetzter Verhandlungen denselben strengen Regeln wie kollegial besetzte Gerichte unterworfen. Ihre Mitglieder dürfen also in diesem Verfahrensstadium nicht mehr ausgewechselt werden. Zur Sachentscheidung sind nur jene Kommissionsmitglieder berufen, die an der letzten Verhandlung teilgenommen haben. Eine Auswechslung des einen oder anderen Mitgliedes nach Schluß der Verhandlung bloß zur Mitwirkung an der Entscheidungsfindung ist jedenfalls unzulässig, also auch dann, wenn nicht in der Verhandlung oder im Anschluß daran, sondern erst in einer späteren nichtöffentlichen Sitzung entschieden wird.

Aus der Niederschrift zur Sitzung vom 22.10.92 geht hervor, daß die Landesgrundverkehrsbehörde gegenüber der Sitzung vom 21.05.92 eine geänderte Zusammensetzung aufwies und daß das Fernbleiben von Parteien damit begründet wurde, daß es sich um eine nichtöffentliche Sitzung handle. Hinzu tritt, daß für diesen Sitzungstermin weder ein Verhandlungstermin ausgeschrieben wurde, noch eine Ladung der Parteien erfolgte.

Der Verfassungsgerichtshof wertet deshalb die Sitzung der Landesgrundverkehrsbehörde vom 22.10.92 als eine allein der Beratung und Beschlußfassung dienende.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Behördenzusammensetzung, Kollegialbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1307.1993

Dokumentnummer

JFR_10059386_93B01307_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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