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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter infolge unrichtiger personeller Zusammensetzung der (zuständigen) Landesgrundverkehrsbehörde; Unzulässigkeit der Auswechslung eines Mitgliedes nach Schluß der Verhandlung bloß zur Mitwirkung an der EntscheidungsfindungRechtssatz
Sogenannte "Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag" iSd Art133 Z4 B-VG sind angesichts ihrer gerichtsähnlichen Stellung in der Frage der Zusammensetzung zur Durchführung fortgesetzter Verhandlungen denselben strengen Regeln wie kollegial besetzte Gerichte unterworfen. Ihre Mitglieder dürfen also in diesem Verfahrensstadium nicht mehr ausgewechselt werden. Zur Sachentscheidung sind nur jene Kommissionsmitglieder berufen, die an der letzten Verhandlung teilgenommen haben. Eine Auswechslung des einen oder anderen Mitgliedes nach Schluß der Verhandlung bloß zur Mitwirkung an der Entscheidungsfindung ist jedenfalls unzulässig, also auch dann, wenn nicht in der Verhandlung oder im Anschluß daran, sondern erst in einer späteren nichtöffentlichen Sitzung entschieden wird.
Aus der Niederschrift zur Sitzung vom 22.10.92 geht hervor, daß die Landesgrundverkehrsbehörde gegenüber der Sitzung vom 21.05.92 eine geänderte Zusammensetzung aufwies und daß das Fernbleiben von Parteien damit begründet wurde, daß es sich um eine nichtöffentliche Sitzung handle. Hinzu tritt, daß für diesen Sitzungstermin weder ein Verhandlungstermin ausgeschrieben wurde, noch eine Ladung der Parteien erfolgte.
Der Verfassungsgerichtshof wertet deshalb die Sitzung der Landesgrundverkehrsbehörde vom 22.10.92 als eine allein der Beratung und Beschlußfassung dienende.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Behördenzusammensetzung, KollegialbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1307.1993Dokumentnummer
JFR_10059386_93B01307_2_01